Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Zeltverleih Ahmetovic .
(Stand 14.02.2019)
§1 GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbericht dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – in der Folge kurz „AGB“ genannt – bezieht sich auf alle unsere Angebote und Leistungen im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes. Soweit sich Leistungen nur für den Leistungsbereich „Messebau“ ergeben, werden diese gesondert dargestellt (§ 8). Durch die Auftragserteilung an uns bzw. den Vertragsabschluss mit uns werden diese „AGB“ Vertragsbestandteil, und der Auftraggeber erklärt die Kenntnis des Inhaltes dieser „AGB“.
§2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
Ausgenommen einer gegenteiligen schriftlichen Vereinbarung sind alle unsere Angebote freibleibend und ohne Bindungswirkung. Bestellungen, Angebote, Aufträge oder Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
Für den Auftraggeber werden Bestellungen durch dessen Unterschrift verbindlich.
Ein wirksam zu Stande gekommener Vertrag kann mangels anderer einvernehmlich zu treffender Regelung vom Auftraggeber nur gegen Bezahlung eines ausdrücklich als nicht mäßigbaren Stornos vereinbarten Betrages entsprechend den folgenden Ansätzen aufgelöst werden. Die Stornokosten betragen bei Stornierung innerhalb von 7 Tagen vor Aufbaubeginn 100 %, innerhalb von 8 bis 30 Tagen vor Aufbaubeginn 50 % und außerhalb der vorher angeführten Zeiträume 20 % der Gesamtauftragssumme.
§3 LIEFERUNGEN
Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk in Spital am Pyhrn bzw. auswärtigem Auslieferungslager. Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Transport nicht vom Auftragnehmer durchgeführt wird. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete Zufahrtsmöglichkeit zum vereinbarten Aufstellort gegeben ist und dass die Zeltaufstellfläche und mindestens ein 5 m-Streifen auf einer Zeltlänge mittels Sattel-LKW befahrbar sind. Für eventuell auftretende Flurschäden sowie Schäden an Zufahrtswegen, Parkplätzen, etc. haftet der Auftraggeber. Im Falle von Erdleitungen, z.B. Gas, Wasser, etc. hat der Auftraggeber für das Vorhandensein eines Erdleitungsplanes zu sorgen. Wird dieser nicht vorgelegt, willigt der Auftraggeber stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall. Die Zustellung unsererseits wird, außer es wird eine gegenteilige, abweichende Regelung getroffen, durch Sattelkran-LKW oder Klein-LKW vorgenommen, wobei das Be- und Entladen durch mechanische bzw. hydraulische Hebevorgänge geschieht.
§4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, EIGENTUMSVORBEHALT
Das uns zustehende Entgelt ist sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bankdebetsatz für Kontokorrentkredite in Österreich ab Fälligkeit berechnet. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist lediglich dann berechtigt, einen Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen, wenn dies – auch der Höhe nach – der Vereinbarung in den Vertragsunterlagen entspricht und der um den Skonto verminderte voll Rechnungsbetrag termingerecht einlangt. Wir behalten uns das Eigentum an verkaufter und gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zum Besteller bestehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
§5 ERFÜLLUNG, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ BEI VERMIETUNG
Der Auftragnehmer hat den Leistungsgegenstand der Vereinbarung und der bestimmungsgemäßen Verwendung nach entsprechend vollständig zu liefern. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung gehören ferner alle für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendigen Dokumentationen, Beschreibungen etc.; ferner die notwendige Montage, falls vereinbart.
Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand unmittelbar nach Lieferung zu untersuchen und sofort dem Auftragnehmer von etwaigen Mängeln Anzeige zu machen. Reklamationen jeglicher Art können nur bis Veranstaltungsbeginn berücksichtigt werden. Wird später ein Mangel festgestellt so gilt dieser vom Auftraggeber als genehmigt Der Auftragnehmer hat jedenfalls das Recht zur Verbesserung und zwar auch nach bereits getätigten Verbesserungsversuchen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber etwaige durch eine mangelhafte Lieferung entstehende Schäden zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, elektrische Arbeiten von konzessionierten Elektrounternehmen durchführen zu lassen, d.h. der Auftragnehmer wird dadurch von jeglicher Haftung für Schaden an Sachen oder Personen entbunden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden oder entgangene Gewinne bei Ausfall des Leistungsgegenstandes oder anderen Schäden aus welchen Gründen auch immer. Zelte und sämtliches vom Auftragnehmer zur Verfügung gestelltes Inventar, ist gegen Feuerschäden versichert, wenn es durch den Auftragnehmer auf- bzw. abgebaut wird.
§6 BESONDERE VERPFLICHTUNGEN
Besteht die Leistung des Auftragnehmers in vom Auftraggeber angemieteten/gekauften Gegenständen des Auftragnehmers, so gilt folgendes:
Der Auftraggeber (im folgenden Mieter/Käufer genannt) hat gegenüber dem Auftragnehmer (im folgenden Vermieter/Verkäufer genannt) insbesondere folgende Verpflichtungen:
§7 BEWILLIGUNGEN
Das Beantragen und Erwirken erforderlicher behördlicher oder sonstiger Bewilligungen/Genehmigungen (Veranstaltungs- oder Aufstellbewilligungen, Baugenehmigungen etc.) gehört nicht zu den Leistungspflichten des Auftragnehmers. Fallen Prüfgebühren (wie z.B. Gutachten eines Zivilingenieurs), Gebühren für Baugenehmigungen oder sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben in Zusammenhang mit der Aufstellung oder dem Erwerb des Vertragsgegenstandes an, trägt diese der Auftraggeber.
§8 BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN MESSEBAU
Der Auftraggeber ist lediglich zur Nutzung der Wandinnenfläche des Messestandes berechtigt. Ist der Messestand bei Anlieferung nicht besetzt, so ist mit dem Abstellen auf dem Messestand die ordnungsgemäße Übergabe erfolgt.
Elektrische Leitungen, die sich hinter den Standbauwänden befinden, müssen vor Aufbaubeginn verlegt werden.
Falls durch das Standbaumaterial Abdrücke im Boden entstehen, wird hiefür keine Haftung übernommen. Die Befestigungsart von Teppichböden bzw. –fliesen ist vor Aufstellungsbeginn abzuklären. Für eventuelle Schäden, die durch die Befestigung von Teppichböden bzw. – fliesen entstehen, haftet der Auftraggeber.
§9 GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für Spital am Pyhrn zuständige Gericht, wobei wird jedoch berechtigt sind, auch am Wohnsitz des Kunden oder am Erfüllungsort zu klagen. Das Auftragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.